FAQ'S
Häufig gestellte Fragen
Damit die Verbrennungsgase gefahrlos aus dem Wohnbereich ins Freie abgeführt werden können.
Da die in Abhängigkeit vom Brennstoff, Feuerstätte und Betreiberverhalten entstehenden Verbrennungsrückstände in verschieden großer Menge anfallen, wurden vom Gesetzgeber, um den sicheren und gefahrlosen Betrieb sicherzustellen, in der NÖ Kehrperioden Verordnung die Anzahl der Reinigungen festgestellt.
Das vom Rauchfangkehrer dem Konsumenten zu berechnende Entgelt wird vom Gesetzgeber in der Tarifordnung geregelt.
Ja: unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen (§ 124 Gewerbeordnung– Rauchfangkehrerwechsel).
Damit es zu keinem gefährlichen unkontrollierten Rauchaustritt in fremden Wohnbereichen sowie in anderen Räumen kommen kann.
Weil er aufgrund der ihm übertragenen Aufgaben den Rauchfang und erforderlichenfalls auch die Feuerstätte zu überprüfen bzw. zu reinigen hat.
Grundsätzlich nicht. Aber lt. § 33 der NÖ Bautechnikverordnung hat jeder Eigentümer eines Bauwerkes dafür zu sorgen, dass die Standsicherheit, der Brandschutz sowie jederzeit die Sicherheit von Personen und Sachen gewährleistet ist.
Er muss die Kehrung rechtzeitig ankündigen (Kehrplan, telefonisch oder schriftlich) um die gesetzlichen Arbeiten durchführen zu können, weiters muss der Rauchfangkehrer sich auch betrieblich organisieren können.
Um einen sauberen, gefahrlosen, energiesparenden Betrieb der Feuerstätte sicher zustellen.
Ja: aus Gründen des Umweltschutzes, der Energieeinsparung und des gefahrlosen Betriebes.
Wenn es aufgrund von mangelhafter Verbrennung zur Ablagerungen kommt, die nicht mit herkömmlichen Kehrwerkzeugen entfernt werden können.
Durch eine Taupunkts Unterschreitung kommt es zu einer chemischen Umwandlung (Kondensation) und in weiterer Folge zur Versottung (Verwässerung) ) im Rauchfangmauerwerk.
Damit eine Beurteilung der Verbrennungsrückstände erfolgen kann. Der Schmutzanfall bei der Reinigung wird am geringsten gehalten.
Eine der ArbeitnehmerInnenschutzverordnung entsprechende Begehungseinrichtung bzw. Absturzsicherung (ÖNORM B 8207).
Nein, außer es gibt eine gesonderte Vereinbarung.
Landesgesetzen, Bautechnikgesetzen, OIB Richtlinien, Bautechnikverordnungen, Baugesetz, ÖNORMEN, TRVB`s.
Der Rauchfangkehrer oder der Kunde im Umfang des Selbstbedienungsrechtes.
Die Lage des Fanges, zu geringe Höhe, falscher Rauchfangquerschnitt, schadhafte Fänge, Fangundichtheiten, starke Verrußung, ungünstige Führung des Verbindungsstückes. Witterungseinflüsse.
Weil Ventilatoren weit höhere Volumenströme (Verbrennungsluft) absaugen können als nachströmen kann.
Weil in der Vergangenheit durch entfernen von Russbelägen die damals oft vorkommenden Feuersbrünste verhindert wurden und er damit der Bevölkerung Glück gebracht hat. Nachdem damals der Beruf des Rauchfangkehrers äußerst selten war wurde es ebenfalls als Glück gesehen, einen Rauchfangkehrer der diese gefährlichen Beläge entfernt hat zu finden.
Weil er für die Behörde als Sachverständiger für die Beurteilung der bautechnischen und brandschutztechnischen Ausführung verantwortlich ist.
Bei richtiger Anwendung des geeigneten Kehrwerkzeuges kann eine Beschädigung ausgeschlossen werden.
Ja, bei einer Fehlfunktion bzw. ungeeigneten Brennstoffen sowie mangelhafter Wartung der Feuerstätte und Fanganlage.
Kaufen ist grundsätzlich gestattet, die Verwendung darf jedoch nur aufgrund der gesetzlichen für Österreich gültigen Regelungen erfolgen.
Um bei Ausfall von leitungsgebundenen Brennstoffen (Gebrechen, Krisenzeiten) sowie der Hauptwärmeversorgung rasch und unkompliziert eine Einzelfeuerstätte in Betrieb nehmen zu können.
Der Landeshauptmann in Abstimmung mit dem jeweiligen Landesrat und den beteiligten Sozialpartnern (z.B. Arbeiterkammer, Wirtschaftskammer, Gemeindebund, Städtebund, Landwirtschaftskammer und Innung der Rauchfangkehrer).
In den jeweils gültigen Landesgesetzen: z.B. NÖ Feuerpolizeigesetz, NÖ Kehrperiodenverordnung
Im NÖ Feuerwehrgesetz.